Bezirksbürgermeister und Bezirksstadtrat
Berlin besteht aus zwölf Bezirken. Diese haben eine bezirkliche Selbstverwaltung, die Verfassungsrang hat. Sie ist in zwei Verwaltungsorgane gegliedert, die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und das Bezirksamt (BA).
Die BVV ist als direkt von den Bürgerinnen und Bürgern des Bezirks gewählte Vertretung der “parlamentarische” Teil, das Bezirksamt führt die Verwaltung. Jedes Bezirksamt besteht aus dem Bezirksbürgermeister und vier Bezirksstadträten. In Berlin stehen die Bezirksbürgermeister (BzBM) als hauptamtliche Verwaltungsvorsteher an der Spitze der zwölf Berliner Bezirke (Bezirksamt). Sie werden von der BVV ihres Bezirks für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.
Im Gegensatz zur Wahl der Bezirksstadträte unterliegt die Bezirksbürgermeisterwahl nicht dem Grundsatz der Quotenwahl, sondern kann auch entsprechend der politischen Mehrheitsverhältnisse erfolgen. Die Wahlen in den Berliner Bezirken sind grundsätzlich an die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin gekoppelt.
Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und BVV-Fraktion
Die Bezirksverordnetenversammlung ist die Volksvertretung auf Ebene der Berliner Bezirke. Die Bezirksverordnetenversammlungen der zwölf Bezirke sind nach der Verfassung von Berlin Teil der Verwaltung. Aufgaben der BVV sind die Kontrolle des Bezirksamts sowie die Anregung von Verwaltungshandeln.
Hierzu kann die BVV Ersuche und Empfehlungen an das Bezirksamt richten. Die Wahl zur BVV ist eine Listenwahl. Im Unterschied zu den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zum Bundestag haben die Wahlberechtigten nur eine Stimme, mit der sie eine Wählervereinigung oder Partei wählen können. Einzelkandidaturen von Personen sind nicht möglich.
Um zum Bezirksverordneten gewählt werden zu können, muss man sowohl das aktive, als auch passive Wahlrecht besitzen, seinen Wohnsitz in Berlin haben, über eine EU-Staatsbürgerschaft verfügen und auf eine Wahlliste gesetzt worden sein. Die gewählten Verordneten einer zur BVV-Wahl aufgestellten Liste bilden Fraktionen in der BVV. Mindestens drei (ansonsten fraktionslose) Bezirksverordnete, die derselben Partei angehören, können eine Fraktion bilden, zwei Fraktionslose eine sogenannte Gruppe.
Die Wahlperiode dauert fünf Jahre.
Bezirksverordnetenversammlung: Ausschüsse
Als Ausschuss (Gremium) wird eine Gruppe von Personen bezeichnet, die eine fachliche Fragestellung bearbeitet, sich austauscht und hierzu in der Regel eine Beschlussfassung vorbereitet oder trifft. Ein Ausschuss kann zeitlich befristet oder dauerhaft eingerichtet sein.
Seine Mitglieder versammeln zumeist Fachverstand oder zumindest fachliches Interesse; sie kommen meist aus verschiedenen Fachrichtungen. Die verschiedenen Qualifikationen und die unterschiedliche Herkunft der Mitglieder ermöglichen dem Ausschuss die Betrachtung einer Aufgabe unter fachlich unterschiedlichen Gesichtspunkten und können somit zur Qualitätssteigerung beitragen.
Zur Beratung der Verordneten entsenden die Parteien Bürgerdeputierte in die Ausschüsse.
Abgeordnetenhaus (AGH)
Das Abgeordnetenhaus von Berlin ist nach der Berliner Verfassung das Landesparlament des Stadtstaates Berlin.
Seit 1993 finden die Sitzungen im Gebäude des ehemaligen Preußischen Landtags statt.
Das AGH setzt sich laut Verfassung aus mindestens 130 Mitgliedern zusammen.
Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden auch als MdAs bezeichnet.
Eine Wahlperiode dauert fünf Jahre.
Der deutsche Bundestag
Der deutsche Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz im Reichstagsgebäude in Berlin im Ortsteil Tiergarten (Bezirk Mitte). Er wird im politischen System als einziges Verfassungsorgan des Bundes direkt vom Volk gewählt.
Die gesetzliche Anzahl seiner Mitglieder beträgt 598. Die tatsächliche Anzahl ist aufgrund von Überhangmandaten und Ausgleichsmandaten meist höher.
Eine Legislaturperiode des Bundestags dauert vier Jahre. Die Mitglieder des Deutschen Bundestags (MdB) können sich zu Fraktionen oder Gruppen
zusammenschließen und genießen damit einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus. Dem Bundestag steht der Bundestagspräsident vor.
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